Datenverarbeitung

Mit dem erstmaligen Besuch einer hessischen Schule wird für jede Schülerin und jeden Schüler eine Schülerakte angelegt. In der Akte werden zunächst die auf dem Stammblatt ausgedruckten Daten erfasst und nach und nach im Fortgang der Schullaufbahn um weitere Daten zu den besuchten Unterrichtsveranstaltun-gen, den Leistungen und den erreichten Abschlüssen ergänzt. Die Datenhaltung geschieht sowohl in elektronischer Form in der Lehrer- und Schülerdatenbank (LUSD) wie auch in Form einer ergänzenden Schülerakte in Papierform. Bei einem Schulwechsel werden die Schülerakte und die Zugriffsberechtigung auf die Daten auf die aufnehmende Schule übertragen.
Grundlage für die Datenerhebung und weitere Datenverarbeitung sind § 83 des Hess. Schulgesetzes in der Fassung vom 14.6.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.5.2014, und die Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen und statistische Erhebungen an Schulen von 4.2.2009, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.3.2013. Beide Rechtsvorschriften sind im Internet verfügbar unter https://kultusministerium.hessen.de/schule/schulrecht. In der oben genannten Verordnung finden Sie auch einen überblick darüber, welche Daten grundsätzlich in der Schule gehalten werden dürfen und wie lange sie aufbewahrt werden müssen. Sie haben das Recht, nach Anmeldung die Daten sowie die Schülerakte einzusehen. In solchen Fällen beantragen Sie dies bitte bei der Schulleitung.

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